Miniatur-Bullterrier und die „Behördenwillkür“?!

Es soll ein neuer Hund ins Haus einziehen – ein Miniatur-Bullterrier soll es sein. Ihr habt euch vorab erkundigt und eigentlich alles richtig gemacht. Selbst nach Rücksprache mit einem Züchter/Verkäufer/anderen Mini-Bulli Halter, habt ihr die Auskunft erhalten, dass „der Mini-Bulli“ kein „Listenhund“ ist. Damit hat er also auch keine Maulkorb- und/oder Leinenpflicht und es wird kein erhöhter Steuersatz von der Kommune erhoben. Super, denkt ihr euch. Zur Sicherheit lest ihr noch einmal in den Gesetzen (§§ 3 und 10 LHundG NRW) nach. Selbst da steht nix von Mini-Bullis. Also? Was steht noch im Wege? Nix -> der Hund ist gekauft und die Freude ist (noch) groß.

Jetzt kommt es: Ihr erhaltet nach einigen Wochen irgendwann Besuch vom Ordnungsamt und dem Veterinärtierarzt. Es wird geprüft, ob der Miniaturbullterrier tatsächlich einer ist. Darüber entscheidet (nach gängiger Rechtsprechung) einzig und allein die Größe, nicht irgendwelche Papiere irgendeines Zuchtvereins. Ihr habt Glück und euer Mini-Bulli ist ausgewachsen nicht höher als 35,5 cm. Damit ist er, nach dem Gesetz, ein kleiner Hund (ähnlich wie ein Dackel oder ein Chihuahua). Er ist „nichts“, also weder ein Hund nach § 3 (gefährliche Hunde), noch nach § 10 (Hunde bestimmter Rassen), noch nach §11 (große Hunde) LHG NRW, sondern einfach nur ein kleiner Hund.

Wird er jedoch größer als die nach Rassestandard der FCI maximal zulässige Höhe von 35,5 cm, gilt er als Standardbullterrier und damit sofort als gefährlicher Hund nach § 3 LHG NRW. Heißt für die Halter und den Hund: Maulkorb- und Leinenpflicht, erhöhter Steuersatz, spezieller Sachkundenachweis und viele Auflagen vom Ordnungsamt.

Wahnsinn, oder? Er wird nicht als großer Hund eingestuft, nicht als Hund bestimmter Rassen….NEIN, sofort als gefährlicher Hund.
Wo ist da die Logik?

Wichtiger Nachtrag: Nach einem Urteil vom OVG am 17.02.2020 hat sich die Rechtslage zum Mini-Bulli geändert. Der oben aufgeführte Beitrag ist nicht mehr aktuell. Bitte lesen Sie unbedingt die aktuelle Kommentierung des § 3 VV zum LHundG NRW (Nummer 3.2.4).

Foto von H. Frank mit ihrem Mini-Bulli „Butch“

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