Mit dem Hund durch den Wald

Mit dem Hund durch den Wald

Als Hundetrainerin werde ich natürlich immer wieder gefragt, wie es mit der Anleinpflicht (gerade im Wald) aussieht. „Wann darf mein Hund wirklich abgeleint werden und wo finde ich die örtlichen bzw. gesetzlichen Regelungen?“. Hier mal eine wunderbare Zusammenfassung für euch:

Leider werden durch streunende und wildernde Hunde immer wieder Wildtiere verletzt oder getötet. Auch für Sportler in der Natur ist es zumindest ein großer Schreck, wenn plötzlich ein Hund vor ihnen steht. Deshalb unsere Bitte: Beachten Sie die Regeln für das Führen von Hunden in Wald und Feld! Wenn sich jeder an die nachfolgenden Grundsätze hält, ist ein friedliches und vertrauensvolles Miteinander aller Interessensgruppen gewährleistet.

Im Wald (Landesforst­gesetz):
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist in NRW auf eigene Gefahr grundsätzlich zu jeder Tageszeit gestattet, auch abseits der Wege und Straßen. Ausdrücklich verboten ist u. a. das Betreten von: Forstkulturen, Forstdickungen, Holzeinschlagsflächen, forstwirtschaftlichen Einrichtungen und jagdlichen Ansitzeinrichtungen.
Im Wald müssen Hunde außerhalb von Wegen angeleint sein. (Diese Ein­schränkung gilt natürlich nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde) Damit sind Sonntagsspaziergänge in Begleitung eines auf dem Waldweg frei laufenden Hundes gestattet – solange „Bello“ unter Kontrolle seines Führers auf dem Weg bleibt. Einschränkungen dieser Freiheit können sich im Einzelfall aus Auflagen des Landeshundegesetzes NRW oder entsprechenden örtlichen Regelungen ergeben.

In der freien Landschaft (Landesnaturschutzgesetz):
Ein allgemeines Betretungsrecht für die freie Landschaft gibt es in NRW nicht. Allerdings dürfen auch private Wege und Pfade, Wirtschaftswege sowie Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und andere landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten werden, sofern keine anderen Rechtsvorschriften gelten. Auf diesen Flächen (und ausschließlich dort) dürfen Hunde auch unangeleint ihren Führer begleiten, allerdings ist dabei darauf zu achten, dass während der Setz- und Brutzeiten die dort wild lebenden Tiere nicht gestört werden.
Wer also mit seinem Vierbeiner auf einer frisch gemähten Wiese rennen und toben möchte, bedarf zumindest der Einwilligung des Grundstückseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten, der auch bedenken muss, dass dadurch wildlebende Tiere und der Jagdbetrieb nicht beeinträchtigt werden. Für ausgewiesene Schutzgebiete werden regelmäßig örtliche Sondervorschriften festgelegt und bekannt gemacht. Sie beinhalten häufig auch Einschränkungen bezüglich der zu nutzenden Wege und Flächen und können bestimmen, dass Hunde nur angeleint mitgeführt werden dürfen.

Landeshundegesetz:
Alle Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Eine allgemeine Anleinpflicht gibt es zwar, sie gilt allerdings ganz überwiegend für innerörtliche Bereiche (z.B. Fußgängerzonen und Parks). Große Hunde (mindestens 40cm, mindestens 20kg) sind darüber hinaus außerhalb eines befriedeten Besitztums schon auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen, wenn diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Ausnahmeregelungen gelten für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.
Für so genannte „gefährliche“ Hunde und Hunde bestimmter Rassen (z.B. Pitbull Terrier) gilt außerhalb des befriedeten Besitztums eine grundsätzliche Anlein- und Maulkorbpflicht, also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld. Die zuständige Behörde kann aber auf Antrag eine Befreiung von dieser Verpflichtung (für den außerörtlichen Bereich) erteilen, wenn der Hund eine offiziell anerkannte Verhaltensprüfung bestanden hat. Als „gefährliche“ Hunde gelten nach dem Gesetz bereits all jene Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen oder unkon­trolliert Wild gehetzt haben.

Kommunale Regelungen:
Ob in einer Kommune weitere Einschränkungen beim Spaziergang mit Hund gelten, kann beim zuständigen Ordnungsamt erfragt werden.

Landesjagdgesetz:
Das Landesjagdgesetz regelt u. a. den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden. Dieses Problem kann sich schnell ergeben, wenn ein zunächst nur harmlos frei laufender Familienhund bei seinem Ausflug zufällig auf einen Hasen oder ein Reh trifft und sich bei der Verfolgung völlig der Einwirkung des Führers entzieht.
Jagdschutzberechtigte sind zwar befugt, einen wildernden Hund abzuschießen, wenn dieser Wild tötet oder erkennbar hetzt und in der Lage ist, dieses zu beißen oder zu reißen. Allerdings ist es selbstverständlich, dass dies stets die letzte aller denkbaren Maßnahmen ist. Verscheuchen oder Einfangen des Hundes, ein Gespräch mit dem Hundehalter sind vorzuziehen. Gemäß Landesjagdgesetz ist das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden und Katzen eine Ordnungswidrigkeit. Jagdschutzberechtigte dürfen solche Hundehalter anhalten, deren Personalien feststellen und sie anzeigen.

Hundeausbildung :
Damit es gar nicht erst zu Problemen kommt, ist schon ab dem Welpenalter der Gehorsam des Hundes zu trainieren. Zahlreiche Vereine und Hundeschulen bieten vor Ort Hilfestellungen bei der Ausbildung von Familien- und Begleithunden an. Ein bewährtes Mittel gegen Stress in der Natur – für Mensch und Tier!

Weitere wichtige Regelungen:
• | Das Jagdausübungsrecht ist ein absolutes Recht, vergleichbar dem Eigentumsrecht. Es ist sowohl gegen Beeinträchtigungen als auch gegen rechtswidrige Störungen geschützt. Der Jagdausübungsberechtigte hat bei Beeinträchtigungen gem. § 823 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz, bei rechtswidrigen Störungen gem. § 1004 BGB einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Störer.

• | § 59 Abs.1 und 2 Landesnaturschutzgesetz regeln die Grenzen der Betretungsbefugnis: Danach darf das Betretungsrecht in der Landschaft gemäß § 57 Landesnaturschutzgesetz nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; außerdem gilt das Betretungsrecht nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende und einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

• | Nach § 52 (2) Landesnaturschutzgesetzes ist es verboten, in Europäischen Vogelschutzgebieten während der Brutzeit vom 01.03.-31.07. Hunde unangeleint zu lassen.

• | Die Bestimmungen für den allgemeinen Schutz wild lebender Tiere gem. § 39 Bundesnaturschutzgesetz verbieten, „wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten…“

• | Zusätzliche Vorschriften gem. § 39 Landesnaturschutzgesetz verbieten Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung von im Gesetz näher definierten Biotopen führen können.

• | Das Bundesjagdgesetz verbietet in § 19a, „Wild…unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören…“

Stand: November 2019
Verfasser/Informationen von: Landesjagdverband NRW e. V., Gabelsbergerstraße 2, 44141 Dortmund

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